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Fakultät für Mathematik und Informatik
Institut für Informatik

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik

(Maskuline Personenbezeichnungen gelten in dieser Ordnung ebenso für Personen weiblichen Geschlechts.)

§ 31 Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist vom Kandidaten schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die in § 30 genannten Nachweise,

  2. ein tabellarischer Lebenslauf,

  3. ggf. eine Vorschlagsliste zur Bestellung der Prüfer nach § 6, Absatz (2),

  4. eine Erklärung, daß dem Kandidaten die Prüfungsordnung und die Studienordnung für den Diplomstudiengang Informatik an der Fakultät für Mathematik und Informatik der Universität Leipzig bekannt sind,

  5. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang Informatik nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist,

  6. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 11, Absatz (5).

(3) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Antragstellung.

Die Entscheidung über die Zulassung zur Diplomprüfung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. Eine Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Die Zulassung zur Diplomprüfung kann nur versagt werden, wenn - der Bewerber die gemäß § 30 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder - die Unterlagen unvollständig sind - oder der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder - der Bewerber die Diplomprüfung im Studiengang Informatik endgültig nicht bestanden hat.


HTML-Umsetzung: Andreas Zerbst (e-mail: zerbst@informatik.uni-leipzig.de) 06.10.97