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Fakultät für Mathematik und Informatik
Institut für Informatik
Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik
(Maskuline Personenbezeichnungen gelten in dieser Ordnung ebenso
für Personen weiblichen Geschlechts.)
§ 31 Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist vom Kandidaten schriftlich
beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- die in § 30 genannten Nachweise,
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- ggf. eine Vorschlagsliste zur Bestellung der Prüfer nach
§ 6, Absatz (2),
- eine Erklärung, daß dem Kandidaten die Prüfungsordnung
und die Studienordnung für den Diplomstudiengang Informatik
an der Fakultät für Mathematik und Informatik der Universität
Leipzig bekannt sind,
- eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits
eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang Informatik nicht
bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren
befindet oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches
exmatrikuliert worden ist,
- gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 11, Absatz
(5).
(3) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Antragstellung.
Die Entscheidung über die Zulassung zur Diplomprüfung
ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. Eine Nichtzulassung
ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(4) Die Zulassung zur Diplomprüfung kann nur versagt werden,
wenn - der Bewerber die gemäß § 30 festgelegten
Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder - die Unterlagen
unvollständig sind - oder der Bewerber unter Verlust des
Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder - der Bewerber
die Diplomprüfung im Studiengang Informatik endgültig
nicht bestanden hat.
HTML-Umsetzung: Andreas Zerbst
(e-mail: zerbst@informatik.uni-leipzig.de)
06.10.97