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Fakultät für Mathematik und Informatik
Institut für Informatik

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik

(Maskuline Personenbezeichnungen gelten in dieser Ordnung ebenso für Personen weiblichen Geschlechts.)

§ 11 Prüfungsformen, Zulassungsnachweise

(1) Zu Prüfungen gehören

(2) In Prüfungsklausuren (schriftlichen Prüfungen) soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Probleme des Fachgebiets erkennen und mit geeigneten Methoden Wege zu ihrer Lösung finden kann. Prüfungsklausuren sollten eine Dauer von 240 Minuten nicht überschreiten. Prüfungsklausuren werden in der Regel durch zwei Prüfer bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren darf vier Wochen nicht überschreiten.

(3) In den mündliche Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Es soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.

(4) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat gleichzeitig nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer.

(5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(6) Die Diplomprüfungen in Informatik werden als mündliche Einzelprüfungen mit mindestens 45 Minuten und höchstens 75 Minuten Dauer (ohne Anrechnung der Vorbereitungszeit) durchgeführt.

Die in der Regel mündlichen Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung erstrecken sich über mindestens 15 höchstens 40 Minuten (ohne Anrechnung einer Vorbereitungszeit) je Kandidat.

Sie können auch als Gruppenprüfungen mit jeweils bis zu vier Kandidaten durchgeführt werden.

(7) Leistungsnachweise zu einer Lehrveranstaltung im Diplomstudiengang Informatik sind schriftliche Nachweise, die in Verantwortung des Lesenden zu einem Kurs vergeben werden. Grundlage für die Erteilung solcher Leistungsnachweise können sein:

(8) Auf die besondere Lage behinderter Kandidaten ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

Macht ein Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.


HTML-Umsetzung: Andreas Zerbst (e-mail: zerbst@informatik.uni-leipzig.de) 06.10.97