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Fakultät für Mathematik und Informatik
Institut für Informatik
Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik
(Maskuline Personenbezeichnungen gelten in dieser Ordnung ebenso
für Personen weiblichen Geschlechts.)
§ 12 Nichtbestehen einer Prüfung
Eine Fachprüfung1) gilt als "nicht bestanden" (mit
der Note 5 bewertet), wenn
- der Kandidat ohne triftigen Grund zur Prüfung nicht erscheint
(triftige Gründe müssen vom Prüfling nachgewiesen
werden, vgl. § 14),
oder
- der Kandidat nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund
von der Prüfung zurücktritt,
oder
- der Kandidat das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung
oder Benutzung zur Prüfung nicht zugelassener Mittel zu beeinflussen
versucht,
oder
- ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung
stört und deshalb vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden
von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen wird,
oder
- die Prüfenden die Leistungen des Kandidaten als nicht
ausreichend bewerten.
(2) Die Diplom-Vorprüfung gilt nicht als bestanden, wenn
eine der Fachprüfungen nicht bestanden ist.
(3) Die Diplomprüfung gilt nicht als bestanden, wenn eine
der Fachprüfungen nicht bestanden ist oder die Diplomarbeit
nicht mit mindestens ausreichend bewertet wurde.
1) Die Bewertung der Diplomarbeit regelt § 28.
HTML-Umsetzung: Andreas Zerbst
(e-mail: zerbst@informatik.uni-leipzig.de)
06.10.97