(1) Kann der Kandidat zu einer Prüfung nicht antreten oder eine Prüfung nicht beenden, so
müssen die Gründe unverzüglich dem Prüfungsausschuß bzw. dem Prüfer mitgeteilt werden. Der Prüfer kann im Einvernehmen mit dem Beisitzer die Prüfung aussetzen oder abbrechen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Daraus resultierende Terminüberschreitungen hat der Student nicht zu verantworten. Bei Krankheit des Kandidaten ist umgehend die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
(2) Über die Anerkennung anderer vom Kandidaten schriftlich darzulegender Gründe entscheidet der Prüfungsausschuß. Werden die angegebenen Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse werden angerechnet.