(1) Wird die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht bestanden, so genügt die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile. Wird eine 1. Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag eine 2. Wiederholungsprüfung gewährt werden. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
(2) Die Anmeldung zu Wiederholungsprüfungen ist bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Nichtbestehens einer Prüfung beim Prüfungsausschuß einzureichen.
(3) Die Wiederholung einer Fachprüfung muß spätestens bis Ende des nachfolgenden Prüfungszeitraumes erfolgen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(4) Eine bestandene 2.Wiederholungsprüfung ist mit der Note 4 zu bewerten. Das Nichtbestehen einer 2. Wiederholungsprüfung führt zur Exmatrikulation des Kandidaten.
(5) Die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung gilt § 27.
(6) Wird die Diplomprüfung bis Ende des neunten Fachsemesters abgelegt, jedoch nicht bestanden, so gilt jede nicht bestandene Diplomfachprüfung als nicht stattgefunden.
Jede Diplomfachprüfung einer bis Ende des neunten Fachsemesters abgeschlossene Diplomprüfung kann auf Antrag des Kandidaten zur Aufbesserung der Note wiederholt werden.
Für die Diplomvorprüfung und Diplomfachprüfungen, die nach § 26 (3) vorgezogen werden können, gilt eine entsprechende Regelung nicht.