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Fakultät für Mathematik und Informatik
Institut für Informatik

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik

(Maskuline Personenbezeichnungen gelten in dieser Ordnung ebenso für Personen weiblichen Geschlechts.)

§ 27 Diplomarbeit

(1) In der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem seines Faches selbständig nach wissenschaftlichen Methoden und Grundsätzen zu bearbeiten.

(2) In der Regel wird ein Diplomthema von nur einem Kandidaten bearbeitet.

Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit mit höchstens drei Kandidaten durchgeführt werden, wenn das Thema dies erfordert. In diesem Fall muß der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag jedes einzelnen eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein.

Die Forderung nach Absatz (1) muß erfüllbar sein.

Der Prüfungsausschuß hat die Notwendigkeit einer gemeinsam von mehreren Kandidaten zu verfassenden Arbeit im Einzelfall zu prüfen und vor der Ausgabe des Themas ausdrücklich zu bestätigen. Der Prüfungsausschuß kann Bearbeitungsrichtlinien festlegen und den einzelnen Kandidaten Auflagen erteilen.

(3) Als Diplomarbeit können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten gleicher oder zusammenhängender Thematik anerkannt werden.

(4) Die Ergebnisse der Diplomarbeit sind zusammenzufassen. Diese Zusammenfassung ist Bestandteil der Arbeit, sie wird bei der Bewertung der Arbeit berücksichtigt.

(5) Die Vergabe eines Diplomthemas ist vom Kandidaten zu beantragen. Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel als gemeinsamer Vorschlag des Kandidaten und eines nach § 6, Absatz (1) Prüfungsberechtigten beim Prüfungsausschuß zur Bestätigung eingereicht. Der Prüfungsberechtigte erklärt sich damit gleichzeitig bereit, die Diplomarbeit zu betreuen und zu begutachten.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der einen Antrag stellende Kandidat rechtzeitig das Thema einer Diplomarbeit und einen Betreuer erhält.

(7) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit durch den Prüfungsausschuß ist aktenkundig zu machen.

(8) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Der Prüfungsausschuß kann auf begründeten Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Bearbeitungsfrist einmalig um drei Monate verlängern.

Das Thema kann nur einmal innerhalb der ersten beiden Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(9) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(10) Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache zu verfassen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(11) Die Diplomarbeit wird mit der Abgabe Eigentum der Universität Leipzig. Die Ergebnisse bleiben geistiges Eigentum des Autors. Eine kommerzielle Nutzung der Ergebnisse durch den Autor bedarf der Zustimmung der Universität.


HTML-Umsetzung: Andreas Zerbst (e-mail: zerbst@informatik.uni-leipzig.de) 06.10.97