(1) Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.
Über die Erweiterung des Kreises der Prüfer auf wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Wissenschaftler anderer Institute entscheidet der Prüfungsausschuß im Einzelfall.
(2) Der Kandidat hat das Recht, dem Prüfungsausschuß Prüfer für die einzelnen mündlichen Prüfungen vorzuschlagen. Zuvor versichert sich der Kandidat der Zustimmung des vorgeschlagenen Prüfers. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
(3) Sollte ein Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen die für ihn angesetzte Prüfung nicht oder nur mit erheblicher Terminverschiebung abnehmen können, ist dies dem Prüfungsausschuß anzuzeigen. Der Prüfungsausschuß ist verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Kandidaten rechtzeitig einen anderen Prüfer zu beauftragen oder einen Prüfungstermin neu festzulegen.
(4) Für die einzelnen mündlichen Fachprüfungen der Diplomprüfung sind voneinander verschiedene Prüfer zu bestellen; gleiches gilt in der Regel auch für die DiplomVorprüfung.
In der Regel werden mündliche Prüfungen vor zwei Prüfern oder vor einem Prüfer und einem Beisitzer abgelegt.
(5) Für die Benennung eines Beisitzers ist der Prüfende vorschlagsberechtigt. Beisitzer kann nur sein, wer eine Diplomprüfung im Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
Der Beisitzer hat im Prüfungsverfahren keine Entscheidungsbefugnis; er soll jedoch zur Beurteilung der Leistung des Kandidaten gehört werden.
(6) Der Beisitzer oder ein Prüfer führt bei mündlichen Prüfungen das Prüfungsprotokoll. Es hat zu enthalten:
Das Prüfungsprotokoll ist von den Prüfern und vom Protokollanten zu unterzeichnen. Es ist zu den Prüfungsakten zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Es gilt § 5 Absatz (6).