(1) An der Fakultät für Mathematik und Informatik ist ein Prüfungsausschuß Informatik1) zu bilden, der für alle inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben, die sich aus der vorliegenden Prüfungsordnung ergeben, verantwortlich ist. Der Prüfungsausschuß Informatik hat insbesondere die Aufgabe,
(2) Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern des Institutes für Informatik mit Stimmrecht und Studenten des Studienganges Informatik mit beratender Stimme. Die Professoren müssen im Prüfungsausschuß über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fakultätsrat bzw. von den Abteilungen des Institutes für Informatik bzw. von der Fachschaft Informatik vorgeschlagen und sind vom Fakultätsrat zu bestätigen.
Der Prüfungsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern und setzt sich aus 4 Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern und einem Studenten zusammen. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu benennen. Dieser nimmt stimmberechtigt an Beratungen des Prüfungsausschusses teil, wenn das von ihm zu vertretende Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert ist.
Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt in der Regel drei Jahre, die Amtszeit von Studenten in der Regel ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus dem Kreis der Hochschullehrer.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die vom Prüfungsausschuß gefaßten Beschlüsse. Der Prüfungsausschuß kann dem Vorsitzenden bestimmte Aufgaben zur Erledigung bzw. Entscheidung übertragen.
(5) Der Prüfungsausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Schweigepflicht. Sofern Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten bedürfen der Schriftform; getroffene Entscheidungen sind zu begründen und gegebenenfalls durch eine Rechtsbehelfsbelehrung zu ergänzen.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, jederzeit an Prüfungen teilzunehmen, Prüfungsakten einzusehen und sich über die Einhaltung der Prüfungs-vorschriften zu unterrichten.
1) Im folgenden auch kurz Prüfungsausschuß genannt.