(1) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht.
Die Beratung der Prüfungsergebnisse ist nicht öffentlich.
(2) Mitglieder des Prüfungsausschusses und Mitglieder des Fakultätsrates können bei jeder Prüfung anwesend sein.