(1) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsausschuß einzureichen; der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit ohne Angabe von Gründen nicht fristgemäß eingereicht, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (Note 5) bewertet.
(2) Die Diplomarbeit ist in der Regel von mindestens zwei Gutachtern zu bewerten. Einer der Gutachter soll der Prüfungsberechtigte sein, der das Thema der Diplomarbeit vergeben hat. Der zweite Gutachter ist vom Prüfungsausschuß festzulegen. Mindestens einer der beiden Gutachter soll Hochschullehrer der Universität Leipzig sein. Der Prüfungsausschuß kann aus inhaltlichen Gründen Gutachten zurückweisen.
Die beiden Gutachten sind unabhängig voneinander innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen zu erstellen. Für die Bewertung sind die in § 10 genannten Noten zu verwenden. Bei weniger als zwei Grad Unterschied ergibt sich die Note der Diplomarbeit als arithmetisches Mittel der in den Gutachten vergebenen Noten. Weichen diese Noten in stärkerem Maße voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuß über die endgültige Bewertung.
Auf dem Zeugnis wird die Note für die Diplomarbeit nach den in § 10, Absatz (4) festgelegten Regeln gerundet ausgewiesen.
Wird eine Diplomarbeit in einem Gutachten mit "nicht ausreichend" (5) bewertet und ist die Bewertung im anderen Gutachten nicht mindestens 3, so wird die Diplomarbeit insgesamt mit "nicht ausreichend" (Note 5) bewertet. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit ist nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Es ist auf Antrag eine Wiederholung der Diplomarbeit möglich. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.