(1) Einzelne Fachprüfungen können gemäß § 8 (3) zu einem früheren Termin abgelegt werden. Abweichend von den in § 21 unter 3. genannten Zulassungsvoraussetzungen sind in diesem Falle nur die für die jeweilige Fachprüfung geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Nach jeder bestandenen Fachprüfung erhält der Kandidat eine Bestätigung, welche die erbrachte Prüfungsleistung und deren Note enthält. In der Regel erfolgt dies durch Eintragung ins Studienbuch. Nach der letzten bestandenen Fachprüfung wird das Zeugnis gemäß § 24 ausgestellt.