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Fakultät für Mathematik und Informatik
Institut für Informatik

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik

(Maskuline Personenbezeichnungen gelten in dieser Ordnung ebenso für Personen weiblichen Geschlechts.)

§ 22 Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur DiplomVorprüfung ist schriftlich bis spätestens 4 Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur DiplomVorprüfung sind beizufügen:

  1. die in § 21 genannten Nachweise,

  2. ggf. eine Vorschlagsliste zur Bestellung der Prüfer nach § 6, Absatz (2),

  3. eine Erklärung, daß dem Kandidaten die Prüfungsordnung und die Studienordnung für den Diplomstudiengang Informatik an der Fakultät für Mathematik und Informatik der Universität Leipzig bekannt sind,

  4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine DiplomVorprüfung oder eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang Informatik nicht bestanden hat oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,

  5. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 11, Absatz (5).

(3) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Antragstellung.

Die Entscheidung über die Zulassung zur DiplomVorprüfung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. Eine Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verbinden.

(4) Die Zulassung zur DiplomVorprüfung darf nur verweigert werden, wenn

(5) Der Kandidat hat das Recht, den Antrag auf Zulassung zur DiplomVorprüfung bis spätestens eine Woche vor Beginn der ersten Fachprüfung zurückzuziehen. Diese Erklärung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Das Prüfungsverfahren gilt in diesem Fall als nicht eröffnet.


HTML-Umsetzung: Andreas Zerbst (e-mail: zerbst@informatik.uni-leipzig.de) 06.10.97