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Fakultät für Mathematik und Informatik
Institut für Informatik
Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik
(Maskuline Personenbezeichnungen gelten in dieser Ordnung ebenso
für Personen weiblichen Geschlechts.)
§ 22 Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur DiplomVorprüfung ist schriftlich
bis spätestens 4 Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes
an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur DiplomVorprüfung sind beizufügen:
- die in § 21 genannten Nachweise,
- ggf. eine Vorschlagsliste zur Bestellung der Prüfer nach
§ 6, Absatz (2),
- eine Erklärung, daß dem Kandidaten die Prüfungsordnung
und die Studienordnung für den Diplomstudiengang Informatik
an der Fakultät für Mathematik und Informatik der Universität
Leipzig bekannt sind,
- eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits
eine DiplomVorprüfung oder eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang
Informatik nicht bestanden hat oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches
exmatrikuliert worden ist oder ob er sich in einem schwebenden
Prüfungsverfahren befindet,
- gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 11, Absatz
(5).
(3) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Antragstellung.
Die Entscheidung über die Zulassung zur DiplomVorprüfung
ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. Eine Nichtzulassung
ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
verbinden.
(4) Die Zulassung zur DiplomVorprüfung darf nur verweigert
werden, wenn
- die in Absatz (2) a) geforderten Zulassungsvoraussetzungen
nicht erfüllt sind oder
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert
worden ist oder der Bewerber die Diplom-Vorprüfung oder die
Diplomprüfung im Diplomstudiengang Informatik endgültig
nicht bestanden hat oder
- der Bewerber die Meldefristen für eine Prüfung nicht
eingehalten hat.
(5) Der Kandidat hat das Recht, den Antrag auf Zulassung zur DiplomVorprüfung
bis spätestens eine Woche vor Beginn der ersten Fachprüfung
zurückzuziehen. Diese Erklärung ist schriftlich beim
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Das Prüfungsverfahren
gilt in diesem Fall als nicht eröffnet.
HTML-Umsetzung: Andreas Zerbst
(e-mail: zerbst@informatik.uni-leipzig.de)
06.10.97