(1) Nach erfolgreichem Abschluß der Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die in den einzelnen Fachprüfungen erreichten Noten, die Namen der Prüfer und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und auf das Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2) Hat der Kandidat die DiplomVorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf seinen Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die DiplomVorprüfung nicht bestanden ist.