(1) Ergebnisse mündlicher Prüfungen müssen dem Kandidaten unmittelbar nach Abschluß der jeweiligen Prüfung unter Angabe der Note bekanntgegeben werden. Die Ergebnisse sind mündlich zu begründen. Auf Wunsch des Studenten ist die Note in dessen Studienbuch vom Prüfer einzutragen.
(2) Entscheidungen, die das Nichtbestehen einer Fachprüfung oder der Diplomarbeit feststellen, sind dem Kandidaten außerdem schriftlich durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verbinden.