2.2. Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik

(Maskuline Personenbezeichnungen gelten in dieser Ordnung ebenso für Personen weiblichen Geschlechts.)

 

 

I ALLGEMEINER TEIL

 

§ 1 - Zweck der Prüfungen

§ 2 - Diplomgrad

§ 3 - Regelstudienzeit

§ 4 - Aufbau des Studiums

§ 5 - Leitung und Organisation des Prüfungswesens

§ 6 - Prüfer und Beisitzer

§ 7 - Öffentlichkeit

§ 8 - Prüfungstermine

§ 9 - Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten

§ 10 - Bewertung von Prüfungsleistungen

§ 11 - Prüfungsformen, Zulassungsnachweise

§ 12 - Nichtbestehen einer Prüfung

§ 13 - Prüfungen im Nebenfach

§ 14 - Rücktritt von Prüfungen

§ 15 - Wiederholung von Prüfungen

§ 16 - Akteneinsicht

§ 17 - Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen

§ 18 - Rechtsmittel

 

II DIPLOM-VORPRÜFUNG

 

§ 19 - Prüfungsfristen

§ 20 - Umfang der Diplom-Vorprüfung

§ 21 - Zulassungsvoraussetzungen

§ 22 - Zulassungsverfahren

§ 23 - Zeitlich getrenntes Prüfungsverfahren

§ 24 - Zeugnis

 

III DIPLOMPRÜFUNG

 

§ 25 - Prüfungsfristen

§ 26 - Umfang der Diplomprüfung

§ 27 - Diplomarbeit

§ 28 - Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

§ 29 - Zusatzfächer

§ 30 - Zulassungsvoraussetzungen

§ 31 - Zulassungsverfahren

§ 32 - Zeugnis und Diplom

 

IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 33 - Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung

§ 34 - Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen

 

I ALLGEMEINER TEIL

 

§ 1 Zweck der Prüfungen

 

  1. Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Informatik.
  2. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat1) die für den Übergang in die Berufpraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Informatik anzuwenden.

Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

 

§ 2 Diplomgrad

 

Nach bestandener Diplomprüfung verleiht die Fakultät für Mathematik und Informatik der Universität Leipzig dem Kandidaten den akademischen Grad

 

"Diplom-Informatiker" bzw. "Diplom-Informatikerin" (abgekürzt:"Dipl.-Inf.").

 

§ 3 Regelstudienzeit

 

Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester. Darin ist die Zeit für die Diplomprüfung eingeschlossen. Das Lehrangebot erstreckt sich über neun Semester. Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mit einem Gesamtumfang von 165 SWS.

 

§ 4 Aufbau des Studiums

 

  1. Das Studium gliedert sich innerhalb der Regelstudienzeit in Grundstudium und Hauptstudium einschließlich eines mindestens viermonatigen Berufspraktikums.
  2. Das Grundstudium umfaßt vier Semester; es schließt mit der Diplom-Vorprüfung ab.

    Das Hauptstudium umfaßt das dreismestrige Kernstudium (52 SWS) und das dreisemestrige Spezialisierungsstudium (27 SWS). Das Hauptstudium wird im 10. Semester nach bestandener Diplomprüfung und nach Vorlage einer graduierten Diplomarbeit abgeschlossen.

  3. Das Studium der Informatik wird in Grund- und Hauptstudium durch das Studium eines Nebenfaches ergänzt. Für die Studienrichtung "Medizinische Informatik" ist das Nebenfach Biomedizin obligatorisch. Für die Studienrichtung "Linguistische Informatik" ist das Nebenfach Sprachwissenschaft obligatorisch.

 

§ 5 Leitung und Organisation des Prüfungswesens

 

  1. An der Fakultät für Mathematik und Informatik ist ein Prüfungsausschuß Informatik zu bilden, der für alle inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben, die sich aus der vorliegenden Prüfungsordnung ergeben, verantwortlich ist. Der Prüfungsausschuß Informatik hat insbesondere die Aufgabe,
  1. Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern des Instituts für Informatik und Studenten des Studienganges Informatik. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fakultätsrat bzw. von den Abteilungen des Institutes für Informatik bzw. von der Fachschaft Informatik vorgeschlagen und sind vom Fakultätsrat zu bestätigen.
  2. Der Prüfungsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern und setzt sich aus 4 Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern und einem Studenten zusammen. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu benennen. Dieser nimmt stimmberechtigt an Beratungen des Prüfungsausschusses teil, wenn das von ihm zu vertretende Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert ist.

    Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt in der Regel drei Jahre, die Amtszeit von Studenten in der Regel ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus dem Kreis der Hochschullehrer.
  4. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die vom Prüfungsausschuß gefaßten Beschlüsse. Der Prüfungsausschuß kann dem Vorsitzenden bestimmte Aufgaben zur Erledigung bzw. Entscheidung übertragen.
  5. Der Prüfungsausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Festlegung von Prüfungsaufgaben wirken die studentsichen Mitglieder nicht mit.
  6. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Schweigepflicht. Sofern Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
  7. Bescheide in Prüfungsangelegenheiten bedürfen der Schriftform; getroffene Entscheidungen sind zu begründen und gegebenenfalls durch eine Rechtsbehelfsbelehrung zu ergänzen.
  8. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, jederzeit an Prüfungen teilzunehmen, Prüfungsakten einzusehen und sich über die Einhaltung der Prüfungsvorschriften zu unterrichten.

 

§ 6 Prüfer und Beisitzer

 

  1. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.
  2. Über die Erweiterung des Kreises der Prüfer auf wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Wissenschaftler anderer Institute entscheidet der Prüfungsausschuß im Einzelfall.

  3. Der Kandidat hat das Recht, dem Prüfungsausschuß Prüfer für die einzelnen mündlichen Prüfungen vorzuschlagen. Zuvor versichert sich der Kandidat der Zustimmung des vorgeschlagenen Prüfers. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
  4. Sollte ein Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen die für ihn angesetzte Prüfung nicht oder nur mit erheblicher Terminverschiebung abnehmen können, ist dies dem Prüfungsausschuß anzuzeigen. Der Prüfungsausschuß ist verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Kandidaten rechtzeitig einen anderen Prüfer zu beauftragen oder einen Prüfungstermin neu festzulegen.
  5. Für die einzelnen mündlichen Fachprüfungen der Diplomprüfung sind voneinander verschiedene Prüfer zu bestellen; gleiches gilt in der Regel auch für die Diplom-Vorprüfung.
  6. In der Regel werden mündliche Prüfungen vor zwei Prüfern oder vor einem Prüfer und einem Beisitzer abgelegt.

  7. Für die Benennung eines Beisitzers ist der Prüfende vorschlagsberechtigt. Beisitzer kann nur sein, wer eine Diplomprüfung im Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
  8. Der Beisitzer hat im Prüfungsverfahren keine Entscheidungsbefugnis; er soll jedoch zur Beurteilung der Leistung des Kandidaten gehört werden.

  9. Der Beisitzer oder ein Prüfer führt bei mündlichen Prüfungen das Prüfungsprotokoll. Es hat zu enthalten:

 

Ort, Datum, Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und

Ergebnisse der Prüfung, erteilte Note, Name der Prüfenden, der Beisitzer,

des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse.

 

Das Prüfungsprotokoll ist von den Prüfern und vom Protokollanten zu unterzeichnen. Es ist zu den Prüfungsakten zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Es gilt § 5 Absatz (6).

 

 

 

§ 7 Öffentlichkeit

 

  1. Studenten, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht.
  2. Die Beratung der Prüfungsergebnisse ist nicht öffentlich.

  3. Mitglieder des Prüfungsausschusses und Mitglieder des Fakultätsrates können bei jeder Prüfung anwesend sein.

 

§ 8 Prüfungstermine

 

  1. In jedem Studienjahr werden zwei Prüfungszeiträume festgelegt. Diese Prüfungszeiten sind spätesten drei Monate vor ihrem Beginn durch Aushang bekanntzumachen.
  2. Prüfer, Ort und Termin einer Prüfung müssen durch den Prüfungsausschuß bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben werden.
  3. Mit Ausnahme der laut Prüfungsordnung zu einem früheren Zeitpunkt möglichen Prüfungen müssen alle Fachprüfungen zur Diplom-Vorprüfung in ein und demselben Prüfungszeitraum und alle Fachprüfungen zur Diplomprüfung in einem Zeitraum von acht Wochen abgelegt werden.
  4. Bei Krankheit oder bei anderen zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen sowie bei notwendig werdenden Wiederholungsprüfungen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten eine Verlängerung des Prüfungszeitraumes gewähren.

  1. Die Diplom-Vorprüfung ist spätestens bis zum Beginn des fünften Semesters abzulegen.

Nach Abschluß eines Kernfach-Moduls kann eine mündliche oder schriftliche Prüfung abgelegt werden. Die Note der zugehörigen Diplom-Fachprüfung ergibt sich aus dem entsprechend Modulumfang gewichteten Mittel der Noten für die Prüfungsleistung der Module. Vor Bestätigung des Themas der Diplomarbeit müssen alle Diplom-Fachprüfungen der Kerngebiete und die Diplomprüfung zum Nebenfach abgelegt sein.


Die Diplomprüfung ist innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abzulegen.

Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Frist abgelegt werden, sofern die erforderlichen Prüfungsleistungen nachgewiesen sind."

 

 

§ 9 Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten

 

  1. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.
  2. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
  3. Anstelle von Fachprüfungen zur Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
  4. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
  5. Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
  6. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt vom Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  7. Die Vergabe von Leistungspunkten / Credit Points erfolgt gemäß den Vorgaben des ECTS (European Credit Transfer System) und des Fakultätentages Informatik nach der in den "ECTS-Richtlinien der Fakultät für Mathematik und Informatik, Verfahrensweise bei der Vergabe von Credit Points im Diplomstudiengang Informatik" festgelegten Weise. Die "ECTS-Richtlinien der Fakultät für Mathematik und Informatik, Verfahrensweise bei der Vergabe von Credit Points im Diplomstudiengang Informatik" werden als Loseblattsammlung "ECTS-Richtlinien der Universität Leipzig" in universitätsüblicher Weise bekannt gegeben und liegen beim Prüfungsamt zur Einsicht aus.

 

 

§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen

 

  1. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgelegt. Dabei sind folgende Noten zu verwenden:
  2.  

    1 (sehr gut) - eine hervorragende Leistung

    2 (gut) - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

    3 (befriedigend) - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

    4 (ausreichend) - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

    5 (nicht ausreichend) - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.

     

    Zur differenzierten Bewertung können die Noten um 0,3 erniedrigt (bei positiver Tendenz) oder um 0,3 erhöht (bei negativer Tendenz) werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7; und 5,3 sind unzulässig. Die eine Tendenz einer Note kennzeichnende Dezimale wird bei der Ermittlung von Gesamtnoten berücksichtigt.

  3. Bei der Bildung der Fachnote wird das entsprechend dem Modulumfang gewichtete Mittel der Noten in den einzelnen Prüfungsleistungen gebildet. Bei der Festlegung der Fachnote wird dann nur die erste Dezimale hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Dieser Wert ist die Note der Fachprüfung. Die Fachnote lautet:
  4.  

    sehr gut, wenn der Wert nicht größer als 1,5 ist

    gut, wenn der Wert größer als 1,5 und nicht größer als 2,5 ist

    befriedigend, wenn der Wert größer als 2,5 und nicht größer als 3,5 ist

    ausreichend, wenn der Wert größer als 3,5 und nicht größer als 4,0 ist

    nicht ausreichend, wenn der Wert größer als 4,0 ist.

     

  5. Eine Fachprüfung gilt als bestanden, wenn jede der zugehörigen Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde. Die Diplom-Vorprüfung gilt als bestanden, wenn sämtliche zugehörigen Fachprüfungen bestanden sind. Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn sämtliche zugehörigen Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.
  6. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten aller Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung.
  7. Die Noten der Diplom-Fachprüfungen zu den Kerngebieten gehen mit jeweils 20%, die Noten aus dem Nebenfach mit 10% und die Noten der Diplom-Fachprüfung zum Studienschwerpunkt und der Diplomarbeit mit je 25% in die Berechnung er Gesamtnote ein. Bei zwei Gutachtern ergibt sich die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Gutachten.
    Bei der Feststellung der Gesamtnoten wird nur die erste Dezimale hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Eine Gesamtnote lautet:

     

    Bei einem Wert bis 1,5 - sehr gut

    Bei einem Wert über 1,5 bis 2,5 - gut

    Bei einem Wert über 2,5 bis 3,5 - befriedigend

    Bei einem Wert über 3,5 bis 4,0 - ausreichend

    Bei einem Wert über 4,0 - nicht ausreichend

     

  8. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung und die der Diplomprüfung wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgestellt.

Bei einem Notendurchschnitt von 1,0 kann der Prüfungsausschuß das Prädikat "mit Auszeichnung" erteilen.

 

§ 11 Prüfungsformen, Zulassungsnachweise

 

  1. Zu Prüfungen gehören

 

 

  1. In Prüfungsklausuren (schriftlichen Prüfungen) soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Probleme des Fachgebiets erkennen und mit geeigneten Methoden Wege zu ihrer Lösung finden kann. Prüfungsklausuren sollten eine Dauer von 240 Minuten nicht überschreiten. Prüfungsklausuren werden in der Regel durch zwei Prüfer bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren darf vier Wochen nicht überschreiten.
  2. In den mündliche Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Es soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.
  3. Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat gleichzeitig nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer.
  4. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
  5. Die Diplom-Fachprüfungen in Informatik werden schriftlich als Prüfungsklausuren oder mündlich als Einzel- / Gruppenprüfungen abgelegt. Die Dauer der Klausuren je Fachprüfung darf insgesamt 240 Minuten nicht über- und 120 Minuten nicht unterschreiten. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Kandidat und Fachprüfung mindestens 20 und höchstens 60 Minuten (ohne Anrechnung einer Vorbereitungszeit) betragen.
  6. Leistungsnachweise zu einer Lehrveranstaltung im Diplomstudiengang Informatik sind schriftliche Nachweise, die in Verantwortung des Lesenden zu einem Kurs vergeben werden. Grundlage für die Erteilung solcher Leistungsnachweise können sein:

 

 

  1. Auf die besondere Lage behinderter Kandidaten ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

Macht ein Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

 

§ 12 Nichtbestehen einer Prüfung

 

  1. Eine Fachprüfung gilt als "nicht bestanden" (mit der Note 5 bewertet), wenn:

 

nachgewiesen werden, vgl. § 14),

oder

oder

oder

oder

 

  1. Die Diplom-Vorprüfung gilt nicht als bestanden, wenn eine der Fachprüfungen nicht bestanden ist.
  2. Die Diplomprüfung gilt nicht als bestanden, wenn eine der Fachprüfungen nicht bestanden ist oder die Diplomarbeit nicht mit mindestens ausreichend bewertet wurde.

 

 

§ 13 Prüfungen im Nebenfach

 

  1. Für den Abschluß des Diplomstudienganges Informatik ist das erfolgreiche Ablegen der Prüfungen in einem Nebenfach obligatorisch. Fachprüfungen im Nebenfach sind sowohl Bestandteil der Diplom-Vorprüfung als auch Bestandteil der Diplomprüfung.
  2. Folgende Fächer können als Nebenfächer gewählt werden:

     

    Physik, Mathematik, Biomedizin, Sprachwissenschaft, Betriebswirtschaftslehre

     

    Das Nebenfach Biomedizin kann nur im Zusammenhang mit einem Studienschwerpunkt der Studienrichtung "Medizinische Informatik" gewählt werden.

    Der Prüfungsausschuß kann weitere Nebenfächer genehmigen.

  3. Die wissenschaftlichen Anforderungen im Nebenfach werden von der für das Nebenfach zuständigen Einrichtung im Einvernehmen mit der Fakultät für Mathematik und Informatik festgelegt. Die Durchführung der Prüfungen im Nebenfach wird der Einrichtung übertragen, an der das Nebenfach gelehrt wird.
  4. In den Prüfungen zum Nebenfach sind für das Vordiplom Kenntnisse aus 12 SWS Lehrveranstaltungen und für das Diplom Kenntnisse aus 12 SWS Vorlesungen nachzuweisen.

Die in der Regel mündlichen Prüfungen erstrecken sich über mindestens 15 und höchstens 40 Minuten Dauer.

 

§ 14 Rücktritt von Prüfungen

 

  1. Kann der Kandidat zu einer Prüfung nicht antreten oder eine Prüfung nicht beenden, so müssen die Gründe unverzüglich dem Prüfungsausschuß bzw. dem Prüfer mitgeteilt werden. Der Prüfer kann im Einvernehmen mit dem Beisitzer die Prüfung aussetzen oder abbrechen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Daraus resultierende Terminüberschreitungen hat der Student nicht zu verantworten. Bei Krankheit des Kandidaten ist umgehend die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
  2. Über die Anerkennung anderer vom Kandidaten schriftlich darzulegender Gründe entscheidet der Prüfungsausschuß. Werden die angegebenen Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse werden angerechnet.

 

§ 15 Wiederholung von Prüfungen

 

  1. Wird die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht bestanden, so genügt die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile. Wird eine 1. Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag eine 2. Wiederholungsprüfung gewährt werden. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
  2. Die Anmeldung zu Wiederholungsprüfungen ist bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Nichtbestehens einer Prüfung beim Prüfungsausschuß einzureichen.
  3. Die Wiederholung einer Fachprüfung muß spätestens bis Ende des nachfolgenden Prüfungszeitraumes erfolgen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
  4. Eine bestandene 2.Wiederholungsprüfung ist mit der Note 4 zu bewerten. Das Nichtbestehen einer 2. Wiederholungsprüfung führt zur Exmatrikulation des Kandidaten.
  5. Die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung gilt § 27.

Die Diplom-Fachprüfung zum Studienschwerpunkt ist bis zum Ende des 10. Semesters abzulegen. Wird die Diplom-Fachprüfung zum Studienschwerpunkt vor dem Ende des 9.Semesters abgelegt und nicht bestanden, so gilt diese nichtbestandene Diplom-Fachprüfung als nicht durchgeführt. Die abgeschlossene Diplom-Fachprüfung zum Studienschwerpunkt kann zur Aufbesserung der Note bis zum Ende des 9. Semesters auf Antrag wiederholt werden. In diesem Fall gilt die bessere Note.

 

§ 16 Akteneinsicht

 

Innerhalb von 5 Jahren nach Abschluß eines Prüfungsverfahrens wird dem ehemaligen Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die Einsichtnahme darf die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten.

 

§ 17 Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen

 

  1. Ergebnisse mündlicher Prüfungen müssen dem Kandidaten unmittelbar nach Abschluß der jeweiligen Prüfung unter Angabe der Note bekanntgegeben werden. Die Ergebnisse sind mündlich zu begründen. Auf Wunsch des Studenten ist die Note in dessen Studienbuch vom Prüfer einzutragen.
  2. Entscheidungen, die das Nichtbestehen einer Fachprüfung oder der Diplomarbeit feststellen, sind dem Kandidaten außerdem schriftlich durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verbinden.

 

§ 18 Rechtsmittel

 

Der Kandidat kann Verstöße gegen die Prüfungsordnung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des betreffenden Prüfungsergebnisses schriftlich unter Angabe von Gründen beanstanden. Der Prüfungsausschuß trifft seine Entscheidung nach Anhörung des Kandidaten und der an der Prüfung beteiligten Prüfer und Beisitzer.

Eine erneute Ansetzung der Prüfung ist möglich. Dabei hat der Kandidat das Recht, einen anderen Prüfer vorzuschlagen.

 

II DIPLOM-VORPRÜFUNG

 

§ 19 Prüfungsfristen

 

Die Diplom-Vorprüfung muß in dem in § 8 (5) angegebenen Zeitraum abgelegt werden.

Der Prüfungsanspruch erlischt mit Ende des sechsten Fachsemesters, es sei denn, der Student hat die Gründe für die Überschreitung dieser Frist nicht zu vertreten.

 

§ 20 Umfang der Diplom-Vorprüfung

 

Die Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang Informatik umfaßt Fachprüfungen zu den Lehrgebieten Theoretische Informatik (12 SWS), Praktische Informatik (18 SWS), Hard- und Software-Grundlagen (12 SWS), Mathematik (20 SWS) und zu einem Nebenfach (12 SWS). Die Prüfungen können studienbegleitend als Prüfungsleistungen nach Abschluß der einzelnen Module erbracht werden.

Die Prüfungsinhalte werden durch die Vorlesungsinhalte im Grundstudium bestimmt, für das Nebenfach gilt § 13. Der Student soll in den Fachprüfungen Grundkenntnisse in dem jeweiligen Fachgebiet nachweisen und zeigen, daß er die inhaltlichen Grundlagen seines Faches so beherrscht , daß ein weiteres erfolgreiches Studium erwartet werden kann.

 

§ 21 Zulassungsvoraussetzungen

 

Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind:

 

  1. Ein Nachweis über die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
  2. Ein Nachweis über ein mehrsemestriges Studium der Informatik, davon mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung an der Universität Leipzig; dieser Nachweis wird im allgemeinen durch Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung und des Studienbuches erbracht,
  3. Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen durch Leistungsnachweise in folgenden Lehrgebieten:

 

 

  1. Die Einhaltung der für die Meldung zur Prüfung und das Ablegen der Prüfungen in § 19 vorgegebenen Fristen.

 

§ 22 Zulassungsverfahren

 

  1. Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich bis spätestens 4 Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
  2. Dem Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind beizufügen:

 

  1. die in § 21 genannten Nachweise,
  2. ggf. eine Vorschlagsliste zur Bestellung der Prüfer nach § 6, Absatz (2),
  3. eine Erklärung, daß dem Kandidaten die Prüfungsordnung und die Studienordnung für den Diplomstudiengang Informatik an der Fakultät für Mathematik und Informatik der Universität Leipzig bekannt sind,
  4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang Informatik nicht bestanden hat oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
  5. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 11, Absatz (5).

 

(3) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Antragstellung.

Die Entscheidung über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. Eine Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verbinden.

 

(4) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung darf nur verweigert werden, wenn:

 

(5) Der Kandidat hat das Recht, den Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bis spätestens eine Woche vor Beginn der ersten Fachprüfung zurückzuziehen. Diese Erklärung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Das Prüfungsverfahren gilt in diesem Fall als nicht eröffnet.

 

§ 23 Zeitlich getrenntes Prüfungsverfahren

 

  1. Einzelne Fachprüfungen können gemäß § 8 (3) zu einem früheren Termin abgelegt werden. Abweichend von den in § 21 unter 3. genannten Zulassungsvoraussetzungen sind in diesem Falle nur die für die jeweilige Fachprüfung geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
  2. Nach jeder bestandenen Fachprüfung erhält der Kandidat eine Bestätigung, welche die erbrachte Prüfungsleistung und deren Note enthält. In der Regel erfolgt dies durch Eintragung ins Studienbuch. Nach der letzten bestandenen Fachprüfung wird das Zeugnis gemäß § 24 ausgestellt.

 

§ 24 Zeugnis

 

  1. Nach erfolgreichem Abschluß der Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die in den einzelnen Fachprüfungen erreichten Noten, die Namen der Prüfer und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und auf das Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
  2. Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf seinen Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

 

III DIPLOMPRÜFUNG

 

§ 25 Prüfungsfristen

 

Die Diplomprüfung soll in der Regel bis Ende des zehnten Semesters abgeschlossen werden. Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung muß mindestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin vorliegen.

Der Prüfungsanspruch erlischt am Ende des vierzehnten Fachsemesters, es sei denn, der Student hat die Gründe für die Überschreitung dieser Frist nicht zu vertreten.

Für Wiederholungsprüfungen gilt diese Frist nicht.

 

§ 26 Umfang der Diplomprüfung

 

  1. Die Diplomprüfung setzt sich zusammen aus

 

  1. je zwei Diplom-Fachprüfungen zu den Kerngebieten
    1. Theoretische und Angewandte Informatik
    2. Praktische und Technische Informatik
  1. einer Diplom-Fachprüfung zu dem Nebenfach
  2. einer Diplom-Fachprüfung zu dem gewählten Studienschwerpunkt
  3. und

  4. der Diplomarbeit.

 

Die zwei Diplomfachprüfungen zu den Kerngebieten (a) und (b) werden in der Regel modulbezogen als Prüfungsleistungen abgelegt.

Die Art der Prüfungsleistungen (mündlich oder schriftlich) zu den Kerngebieten und dem Nebenfach werden zum Vorlesungsbeginn durch den zuständigen Prüfungsausschuß bekannt gegeben.

Im Rahmen des Studienschwerpunktes ist eine mündliche Diplom-Fachprüfung abzulegen.

Die Diplom-Fachprüfungen zu den Kerngebieten umfassen Inhalte von 32 SWS Vorlesungen, davon in jedem Kerngebiet mindestens 6 SWS Vorlesungen. Dabei darf jede Vorlesung nur zu genau einer Prüfung angegeben werden.
Die Fachprüfung im gewählten Nebenfach umfaßt Inhalte von 12 SWS, wobei die Inhalte nicht bereits Gegenstand der Diplom-Vorprüfung waren.
Die Diplomprüfung im Studienschwerpunkt umfaßt Inhalte aus Vorlesungen in einem Umfang von 16 SWS.

(3) Die Diplomfachprüfung im Nebenfach kann vorgezogen werden. Sie soll bis Ende des 10.Semesters abgeschlossen werden.

 

§ 27 Diplomarbeit

 

  1. In der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem seines Faches selbständig nach wissenschaftlichen Methoden und Grundsätzen zu bearbeiten.
  2. In der Regel wird ein Diplomthema von nur einem Kandidaten bearbeitet.
  3. Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit mit höchstens drei Kandidaten durchgeführt werden, wenn das Thema dies erfordert. In diesem Fall muß der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag jedes einzelnen eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein.

    Die Forderung nach Absatz (1) muß erfüllbar sein.

    Der Prüfungsausschuß hat die Notwendigkeit einer gemeinsam von mehreren Kandidaten zu verfassenden Arbeit im Einzelfall zu prüfen und vor der Ausgabe des Themas ausdrücklich zu bestätigen. Der Prüfungsausschuß kann Bearbeitungsrichtlinien festlegen und den einzelnen Kandidaten Auflagen erteilen.

  4. Als Diplomarbeit können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten gleicher oder zusammenhängender Thematik anerkannt werden.
  5. Die Ergebnisse der Diplomarbeit sind zusammenzufassen. Diese Zusammenfassung ist Bestandteil der Arbeit, sie wird bei der Bewertung der Arbeit berücksichtigt.
  6. Die Vergabe eines Diplomthemas ist vom Kandidaten zu beantragen. Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel als gemeinsamer Vorschlag des Kandidaten und eines nach § 6, Absatz (1) Prüfungsberechtigten beim Prüfungsausschuß zur Bestätigung eingereicht. Der Prüfungsberechtigte erklärt sich damit gleichzeitig bereit, die Diplomarbeit zu betreuen und zu begutachten.
  7. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der einen Antrag stellende Kandidat rechtzeitig das Thema einer Diplomarbeit und einen Betreuer erhält.
  8. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit durch den Prüfungsausschuß ist aktenkundig zu machen.
  9. Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Der Prüfungsausschuß kann auf begründeten Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Bearbeitungsfrist einmalig um drei Monate verlängern.
  10. Das Thema kann nur einmal innerhalb der ersten beiden Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

  11. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
  12. Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache zu verfassen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.
  13. Die Diplomarbeit wird mit der Abgabe Eigentum der Universität Leipzig. Die Ergebnisse bleiben geistiges Eigentum des Autors. Eine kommerzielle Nutzung der Ergebnisse durch den Autor bedarf der Zustimmung der Universität.

 

§ 28 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

 

  1. Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsausschuß einzureichen; der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit ohne Angabe von Gründen nicht fristgemäß eingereicht, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (Note 5) bewertet.
  2. Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Gutachtern zu bewerten. Einer der Gutachter soll der Prüfungsberechtigte sein, der das Thema der Diplomarbeit vergeben hat. Der zweite Gutachter ist vom Prüfungsausschuß festzulegen. Mindestens einer der beiden Gutachter soll Hochschullehrer der Universität Leipzig sein. Der Prüfungsausschuß kann aus inhaltlichen Gründen Gutachten zurückweisen.

Die beiden Gutachten sind unabhängig voneinander innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen zu erstellen. Für die Bewertung sind die in § 10 genannten Noten zu verwenden. Bei weniger als zwei Grad Unterschied ergibt sich die Note der Diplomarbeit als arithmetisches Mittel der in den Gutachten vergebenen Noten. Weichen diese Noten in stärkerem Maße voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuß über die endgültige Bewertung.

Auf dem Zeugnis wird die Note für die Diplomarbeit nach den in § 10, Absatz (4) festgelegten Regeln gerundet ausgewiesen.

Wird eine Diplomarbeit in einem Gutachten mit "nicht ausreichend" (5) bewertet und ist die Bewertung im anderen Gutachten nicht mindestens 3, so wird die Diplomarbeit insgesamt mit "nicht ausreichend" (Note 5) bewertet. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit ist nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Es ist auf Antrag eine Wiederholung der Diplomarbeit möglich. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

 

§ 29 Zusatzfächer

 

Kandidaten können in weiteren als den in § 26 festgelegten Fächern Prüfungen ablegen. Die in diesen Prüfungen erreichten Noten werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis übernommen. Noten für Zusatzfächer werden bei der Festlegung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

 

§ 30 Zulassungsvoraussetzungen

 

Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Fachprüfung im Studienschwerpunkt sind:

  1. Der Nachweis über die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
  2. Der Nachweis über eine bestandene Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang Informatik
  3. Der Nachweis der bestandenen Diplom-Fachprüfungen zu den Kerngebieten und dem Nebenfach in dem in § 26 angegebenen Mindestumfang.
  4. Leistungsscheine zu zwei Problem-Seminaren und einem Praktikum zum Studienschwerpunkt.
  5. Ein Nachweis über ein Berufspraktikum oder eine Projektarbeit. Die Projektarbeit ist dem Berufspraktikum äquivalent. Die Projektarbeit wird an der Universität erbracht.
  6. Die Einhaltung der Meldung zur Prüfung und das Ablegen der Prüfungen in §25 festgelegten Fristen.

 

§ 31 Zulassungsverfahren

 

  1. Die Zulassung zur Diplomprüfung ist vom Kandidaten schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.
  2. Dem Antrag sind beizufügen:

 

  1. die in § 30 genannten Nachweise,
  2. ein tabellarischer Lebenslauf,
  3. ggf. eine Vorschlagsliste zur Bestellung der Prüfer nach § 6, Absatz (2),
  4. eine Erklärung, daß dem Kandidaten die Prüfungsordnung und die Studienordnung für den Diplomstudiengang Informatik an der Fakultät für Mathematik und Informatik der Universität Leipzig bekannt sind,
  5. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang Informatik nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist,
  6. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 11, Absatz (5).

 

(3) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Antragstellung.

Die Entscheidung über die Zulassung zur Diplomprüfung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. Eine Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Die Zulassung zur Diplomprüfung kann nur versagt werden, wenn - der Bewerber die gemäß § 30 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder - die Unterlagen unvollständig sind - oder der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder - der Bewerber die Diplomprüfung im Studiengang Informatik endgültig nicht bestanden hat.

 

§ 32 Zeugnis und Diplom

 

  1. Nach erfolgreichem Abschluß der Diplomprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält die in den mündlichen Diplomprüfungen vergebenen Noten, das Thema und die Note der Diplomarbeit, die Namen der Prüfer sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben. Es wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
  2. Hat der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihm auf seinen Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält. Die Bescheinigung muß erkennen lassen, daß die Diplomprüfung nicht bestanden worden ist.
  3. Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Diplomurkunde ausgehändigt, welche die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet. Sie ist auf dasselbe Datum wie das Diplomzeugnis ausgestellt. Die Diplomurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Informatik und dem Dekan der Fakultät für Mathematik und Informatik der Universität Leipzig unterschrieben und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
  4. Zeugnis und Diplomurkunde enthalten die Angabe, daß die Diplomprüfung entsprechend der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik der Fakultät für Mathematik und Informatik der Universität Leipzig abgelegt worden ist. Die Studienrichtung "Medizinische Informatik" ist in der Diplomurkunde auszuweisen (Anlage). Die Studienrichtung "Linguistische Informatik" ist in der Diplomurkunde auszuweisen.

 

IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 33 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung

 

  1. Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
  2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
  3. Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz (1) und Absatz (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 34 Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen

 

  1. Die vorliegende Prüfungsordnung wurde vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am ... genehmigt. Sie tritt zum 1.10.1999 in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig veröffentlicht
  2. Die Prüfungsordnung gilt für alle Studierende, die sich erstmals im Wintersemester 1999/2000 oder später für den Studiengang Informatik an der Fakultät für Mathematik und Informatik der Universität Leipzig immatrikuliert haben.
  3. Für Studierende, die bereits im Sommersemester 1999 oder früher als Studierende an der Fakultät für Mathematik und Informatik der Universität Leipzig im Studiengang Informatik immatrikuliert waren, gelten auf der Basis dieser Studienordnung Übergangsbestimmungen, die der Prüfungsausschuß festlegt.